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36 Millionen Neubewertungen – bis 31.10.22 Reform der Grundsteuer „IMMO:FORUM-Online“

36 Millionen Grundstücke müssen neu bewertet werden. Dafür müssen Eigentümer eine Vielzahl komplizierter Fragen beantworten. Martin Werner und Barbara Kazmaier von der Maklergruppe Werner Immobilien, Heilbronn am Neckarturm, informieren zusammen mit Stephan Wachsmuth und Dominik Berka, Steuerberater und Anwälte von der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei GSK Stockmann, die sich auf die Immobilienbranche spezialisiert haben, ausführlich über den aktuellen Stand.

Grundsteuerreform

Seit 01.07 dieses Jahres sind alle Immobilieneigentümer*innen aufgefordert, bis zum 31.10.2022 Feststellungserklärungen einzureichen. Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage erfolgt die Bewertung des inländischen Grundbesitzes durch gesonderte Feststellung eines Einheitswerts (§§ 19, 20 BewG), der auf den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 (bzw. 1.1.1935 in den neuen Bundesländern) basiert. Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 1970 die eigentlich vorgesehene periodische Neufeststellung durch Gesetz außer Kraft gesetzt hat.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Einheitsbewertung mit Urteil vom 10.4.2018 wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hat, war der Gesetzgeber aufgerufen, die verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31.12.2019 zu beseitigen und neue gesetzlichen Regelungen innerhalb von fünf Jahren ab Verkündung, spätestens aber bis zum 31.12.2024 umzusetzen.

Öffnungsklausel

Der Bundesgesetzgeber hat entsprechende neue Regelungen für die Bewertung des Grundvermögens geschaffen. Aufgrund der Regelung Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 des Grundgesetzes sind die Bundesländer jedoch berechtigt, eigene Regelungen zur Grundsteuer (Öffnungsklausel) zu erlassen. Damit die Grundsteuer ab 2025 basierend auf den neuen Wertermittlungsmethoden festgesetzt werden kann, sind in einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 die neuen Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Hierzu haben alle Grundstückseigentümer*innen im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.10.2022 entsprechende Feststellungserklärungen abzugeben. Die Abgabe soll hierbei elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen.


Welche Angaben im Rahmen der Feststellungserklärung zu machen sind, hängt dann wiederum davon ab, ob land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) oder Grundvermögen (Grundsteuer B) zu bewerten ist und ob das Grundstück in einem Bundesland gelegen ist, dass dem Bundesrecht (sog. „Bundesmodell“) folgt oder in einem Bundesland belegen ist, das vom Bundesrecht abweicht. In Baden-Württemberg wurde von der „Öffnungsklausel“ Gebrauch gemacht, so dass neben dem Bundesrecht ein landesrechtliches Gesetz mit unterschiedlichen Wertermittlungsverfahren tritt.

Fazit

Dass die Grundsteuerreform zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand führen wird, war abzusehen. Dass es zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen kommen wird, hat jedoch überrascht.

Grundstückseigentümer*innen sollten, soweit noch nicht geschehen, nunmehr damit beginnen zu überprüfen, ob ihnen die maßgeblichen Informationen und Unterlagen vorliegen, um bis zum 31.10. in der Lage zu sein, entsprechende Feststellungserklärungen einzureichen.

Bei Fragen & Beratungsbedarf

Sie haben Fragen zur Grundsteuer? Dann senden Sie uns gleich eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten
an: grundsteuer@wernerimmobilien.com

Weitere Informationen: wernerimmobilien.com

IMMO:FOREN-Online von Werner Immobilien

I. „Grundsteuerreform“:
Eigentümer werden umfassend
über die Auswirkungen
und Folgen der Reform informiert.
Mittwoch, 27.07.2022,
17 Uhr bis 18 Uhr.

Hier geht´s zur Anmeldung: Grundsteuerreform

II. „Veränderte Marktbedingungen
– Ist das Ende des
Immobilienbooms erreicht?“
Mittwoch, 28.09.22,
von 17 Uhr bis 18 Uhr

Hier geht´s zur Anmeldung:

Veränderte Marktbedingungen – Ist das Ende des Immobilienbooms erreicht?

Wir sind für Sie da