Fünf Optionen, wie die Steuerlast auf eine geerbte oder geschenkte Immobilie reduziert werden kann.
Die gestiegenen Immobilienwerte werden seit kurzem stärker bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung erbt oder geschenkt bekommt, muss dafür mehr an den Fiskus abgeben. Stellt sich nur die Frage: Woher das Geld nehmen, ohne finanziell in Schwierigkeiten zu geraten? Das müssen sich in erster Linie Erben hochwertiger Immobilien von etwa 400 000 Euro an aufwärts überlegen. Denn diese liegen oberhalb der geltenden steuerlichen Freibeträge bei Erbe oder Schenkung. Ein nahe liegender Gedanke ist der Verkauf des geerbten Hauses oder der geerbten Wohnung, um der Forderung des Finanzamts nachkommen zu können. Das wird vielen vor allem beim vertrauten Familienheim schwerfallen.
Doch ein Zwangsverkauf ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Stattdessen haben Erbende andere Optionen, die es nicht nur ermöglichen, die Immobilie zu behalten, sondern darüber hinaus auch noch die Steuerlast reduzieren können.
Möglichkeit 1: Das Familienheimprivileg
Die erste Option nennt sich Familienheimprivileg. Dieses gilt für Ehepartner und Kinder. Um zu profitieren, müssen sie selbst zehn Jahre lang in der geerbten Immobilie leben. In dem Fall bleibt das Familienheim nicht nur von der Erbschaftssteuer befreit, sondern es bleiben sogar die steuerlichen Freibeträge erhalten. Diese betragen 500 000 Euro für Ehegatten und 400 000 Euro für Kinder.
Für Kinder ist das Privileg allerdings an Bedingungen geknüpft. Erstens müssen sie innerhalb von sechs Monaten ins Elternhaus einziehen. Zweitens ist dessen Größe auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Flächen, die darüber hinaus gehen, unterliegen der Erbschaftssteuer.
Möglichkeit 2: Aufnahme eines Darlehens
Möglichkeit zwei liegt in der Aufnahme eines Bankkredits. Mit ihm lässt sich die Erbschaftssteuer begleichen. Als Sicherheit dient Banken dabei häufig die geerbte Immobilie. Ist das Objekt vermietet, können die Schulden aus den Mieteinnahmen getilgt werden. Ist ein nachgelassenes Objekt noch nicht abgezahlt, wirkt das steuerlich vorteilhaft. Der Fiskus zieht diese Schulden vom Immobilienwert ab, übrig bleibt das Reinvermögen. Und nur das wird bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt, erklärt Steuerberater Rolf Krauß aus Frankfurt.
Möglichkeit 3: Genügend Bares erben
Möglichkeit drei heißt Liquidität. Sie kommt nach Ansicht von Experten für diejenigen infrage, die genügend Barvermögen auf dem Konto haben oder solches aus dem Nachlass erwarten. Auch ein Wertpapierdepot könne flüssig gemacht werden, um den Anspruch des Fiskus zu befriedigen und zugleich das immobiliare Erbe zu behalten, sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).
Für ausreichend Liquidität können Eltern, Großeltern und andere Erblasser schon zu Lebzeiten sorgen – zum Beispiel mit einer Lebensversicherung. Deren Auszahlung an die Erben finanziert dann die Erbschaftssteuer. Der Haken an der Sache: Eventuell ist der Versicherungsbetrag selbst zu versteuern. Folglich kann der Auszahlungswert sinken und unter Umständen nicht die komplette Erbschaftsteuer abdecken.
Möglichkeit 4: Stundung der Steuer
Möglichkeit vier funktioniert nur mit Unterstützung des Finanzamts. Die Behörde kann die Erbschaftssteuer stunden – und das bis zu zehn Jahre. „Allerdings unter anderem nur dann, wenn jemand das Vermögen veräußern müsste, um die Steuer bezahlen zu können“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Frist und Voraussetzung gelten sowohl für das Erbe als auch für die Schenkung unter Lebenden. Der Aufschub soll die Chance geben, die Steuer aus Mieterträgen oder gesparter Miete zu bezahlen. Der Staat gewährt die Stundung aber nicht einfach so. Vielmehr sind vorher Möglichkeiten wie Kredit und Verkauf anderer Werte auszuschöpfen. „Ist beides nicht möglich, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden“, sagt Kalina-Kerschbaum. Im Unterschied zu Beschenkten zahlten Erben auf den gestundeten Steuerbetrag keine Zinsen.
Möglichkeit 5: Der Rettungsanker
Möglichkeit fünf ist der Rettungsanker, wenn außer dem Verkauf nichts anderes übrig bleibt. Bei der sogenannten Härtefallregelung wird nach Auskunft der Steuerberaterkammer die Steuerzahlung gestundet, jedoch nicht auf Basis des Erbschaftssteuergesetzes, sondern der Abgabenordnung. Voraussetzung ist, dass die Steuerzahlung Erben praktisch an den Rand des Ruins bringen würde. Fachleute nennen das unbillige Härte. Diese will das Finanzamt nachgewiesen haben. Es eröffnet den Ausweg aus der Klemme auf Antrag. Der kann separat zur Bitte um Erbschaftssteuerstundung eingereicht werden. Monika Hillemacher/dpa